In meinen Expertentipps finden sie bereits einige Beiträge zu dem Thema Immobilienteilverkauf. Nun hat am 3. März 2023 die BaFin auf ihrer Homepage Verbraucherhinweise zum Immobilien-Teilverkauf veröffentlicht. Wie ich es bereits in vorherigen Expertentipps beschrieb, handelt es sich beim Immobilien-Teilverkauf  um ein recht junges, aber bereits vielfach nachgefragtes Angebot, das es Immobilieneigentümern ermöglicht, durch einen Teilverkauf ihrer Immobilie flüssiges Kapital zu erhalten und trotzdem die Immobilie uneingeschränkt weiter nutzen zu können – in der Regel auf Lebenszeit. Das weiterhin fortgeltende Nutzungsrecht des Teilverkäufers am verkauften Teil der Immobilie wird als Nießbrauch gewährt und im Grundbuch eingetragen. Der (Teil-)Verkauf einer vom Eigentümer selbst bewohnten Immobilie betrifft den Kern der Lebensführung und ist deshalb eine bedeutsame Entscheidung. Karsten Löwenberg Immobilien fungiert im Immobilienteilverkauf als Vermittler zwischen Eigentümern und Anbietern von Teilimmobilienkäufen, wie z. Bsp. Deutsche Teilkauf oder Engel&Völkers Liquid Home. Wir beraten und begleiten unsere Eigentümer unabhängig und finden gemeinsam den optimalen Anbieter. Dem Anliegen der BaFin, Verbraucher über den Immobilien-Teilverkauf zu informieren und vor übereilten Entscheidungen zu schützen, fühle ich mich somit auch verpflichtet. Wie ich es auch in meinen bisherigen Ausführungen betonte, ist eine transparente Aufklärung über Chancen und Risiken eine (die) wichtige Voraussetzung bei der Entscheidungsfindung zum Immobilienteilverkauf. Vor diesem Hintergrund ist es wichtig, dass die BaFin sich mit diesem Thema beschäftigt und aufmerksam macht. Allerdings haben mich einige Ausführungen der BaFin überrascht, da sie den mir bekannten Anbietern mit Immobilien-Teilverkaufsmodellen in wesentlichen Punkten nicht entsprechen, die gegebenen Hinweise sich aber dennoch generell an alle Verbraucher mit Interesse an einem Teil-Verkaufsmodell richten. Daher möchte ich die für uns wichtigsten Punkte der BaFin Ausführungen mit Vor- und Nachteilen hier nochmals ausführen. Zunächst betrifft dies das von der BaFin genannte Risiko, bei einer Insolvenz des Teilkäufers könne eine Zwangsversteigerung des Grundstücks und damit ein erzwungener Auszug des Verkäufers drohen. Vor einer solchen Zwangsversteigerung sind die Kunden bei den meisten und großen Anbietern durch ein vertragliches, insolvenzfestes Vollstreckungsverbot geschützt – unabhängig von der Rangstelle des im Grundbuch eingetragenen Nießbrauchs. Dieses Vollstreckungsverbot gilt über den Tod hinaus auch für dessen Erben. Die Insolvenz des Teilkäufers allein kann keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auslösen. Zudem ist das abstrakte Risiko einer Insolvenz des Teilkäufers bereits durch die gewählte Ankaufsstruktur minimiert. Ein Verlust des Nießbrauchs an der Immobilie ist nicht einseitig ohne Mitwirkung des Verbrauchers als Teilverkäufer möglich. Insbesondere werden die für eine Löschung des Nießbrauchs erforderlichen Erklärungen des Teilverkäufers nicht bereits im Vorfeld bei Vertragsschluss abgegeben. Auch im Falle einer Beendigung des Nießbrauchs – die nur unter strengen und klar definierten Voraussetzungen eintreten kann –, ist somit sichergestellt, dass der Teilverkäufer das Heft in der Hand behält und nicht einseitig vor vollendete Tatsachen gestellt wird. Damit kann jeder Teilverkäufer – auch gerichtlich – sämtliche Einwände geltend machen, die einer Löschung des Nießbrauchs aus seiner Sicht entgegenstehen. Über all dies werden unsere Kunden vor einem Vertragsschluss von Karsten Löwenberg Immobilien ausführlich aufgeklärt und beraten, einschließlich objektiver notarieller Begleitung.