Bei Besichtigungen oder dem Erwerb von Wohnungen oder Einfamilienhäusern mit bestehenden Kachel- oder Kaminöfen gibt es wiederholt Fragen zum weiteren erlaubten Betrieb der vorhandenen Feuerstätte oder zum Umfang der notwendigen Schritte, um die Feuerstätte auch nach dem Kauf weiterhin zu benutzen. Grundsätzlich müssen die Kaminöfen, Heizkamine und Kachelöfen, die die Anforderungen der Bundesimmissionsschutzverordnung nicht erreichen, bis Ende 2024 ausgetauscht oder modernisiert werden. Betroffen sind Anlagen, die vor dem 22. März 2010 errichtet und in Betrieb genommen wurden und festgelegte Grenzwerte überschreiten. Diese Grenzwerte finden alle Interessierten in der Novelle der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV) und sind dort auch leicht nachvollziehbar aufgeführt. Der Hauptteil meiner Kunden sind private Kunden und erwerben oder verkaufen nicht gewerblich genutzte Objekte. Für diese privat genutzten Objekte gilt in den meisten Fällen Bestandsschutz! Auch wenn das Stichdatum auf dem Typschild der 21. März 2010 ist, müssen nicht alle Feuerstätten bis Ende des Jahres 2024 ausgetauscht werden. Ausgenommen von der Sanierungspflicht sind gemäß 1. BImSchV alle nicht gewerblich genutzte Herde und Backöfen mit einer Nennwärmeleistung unter 15 Kilowatt. Offene Kamine, die nicht ausschließlich für die Zubereitung von Speisen bestimmt sind und Grundöfen aus mineralischen Speichermaterialien, die an Ort und Stelle handwerklich gesetzt wurden fallen ebenso unter die Ausnahmeregelungen. Aber auch Einzelraumfeuerungsanlagen in Wohneinheiten, deren Wärmeversorgung ausschließlich über diese Anlagen erfolgt und Einzelraumfeuerungsanlagen, bei denen der Betreiber gegenüber dem Bezirksschornsteinfegermeister glaubhaft machen kann, dass sie vor dem 1. Januar 1950 hergestellt oder errichtet wurden, sind ausgenommen. Falls Sie doch von der gesetzlichen Regelung und damit der Stilllegung oder Austauschpflicht betroffen sind, können Sie statt der Stilllegung der Anlage auch eine Modernisierung durchführen. Das ist durch sogenannte Staubminderungsmaßnahmen möglich. Dazu zählen laut HKI, Filter oder Staubabscheider, die im Rauchabzug, im Schornstein oder an der Schornsteinmündung installiert werden können. Eine abschließende Sicherheit zu diesen Fragen gibt Ihnen natürlich Ihr Schornsteinfeger, der die Anlage regelmäßig einmal im Jahr reinigt und alle zwei Jahre eine sogenannte Feuerstättenbeschau durchführt. Ich empfehle immer vor dem ersten Betrieb der Feuerstätte in der neu erworbenen Wohnung eine Kontrolle durch den Schornsteinfeger durchführen zu lassen. Das verschafft Ihnen Sicherheit und der finanzielle Aufwand von ca. 120 € hält sich in Grenzen, gibt Ihnen aber ein sicheres Gefühl für die dann anstehende Heizungsperiode.