Die Bedingungen und die Gestaltung der Maklercourtage wurde zum 23.12.2020 entscheidend verändert – und das für Verkäufer und Käufer.
Das reine Bestellerprinzip wurde für den Immobilienverkauf nicht umgesetzt und daher trägt nicht mehr nur allein der Käufer die Maklercourtage, sondern auch anteilig der Verkäufer. Bei der Gestaltung der Maklercourtage gibt es seit dem 23.12.2020 mehrere Wege:

1. Verkäufer und Käufer schliessen mit einem Immobilienberater einen Vertrag ab und vereinbaren von Anfang an eine Doppelprovision.
Das könnte der häufigste Fall werden. Wichtig ist hierbei, dass Provisionsvereinbarungen mit Käufer und Verkäufer nur in gleicher Höhe möglich sind.

2. Eine Partei übernimmt die vollständige Provision.
Dabei sind auch wieder zwei Varianten möglich:
a) Verkäufer und Makler vereinbaren eine Innenprovision, hierbei zahlt der Verkäufer die gesamte Provision – und
b) Falls der Käufer einer Immobilie einen Suchauftrag erteilt hat und der Makler erfüllt diesen, ist auch eine sogenannte Aussenprovision möglich, d.h. der Käufer zahlt die Gesamtprovision.

3. Eine Partei vereinbart zum Start der Vermarktung die Übernahme der vollen Provision. Nach erfolgtem Verkauf holt sich der Verkäufer die Provision anteilig vom Käufer zurück. Das könnte etwas holprig werden, aber es gibt diese Möglichkeit. Der Verkäufer muss hier mindestens 50% der Maklercourtage übernehmen. Alles Andere ist dann verhandelbar.