Die bisher geltende Energieeinsparungsverordnung (EnEV) wurde in 2020 vom neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG) abgelöst. Es blieb dabei, dass für den Verkauf einer Immobilie ein Energieausweis vorliegen muss. Eigentümer müssen daher beim Verkauf einer Immobilie einen gültigen Energieausweis vorlegen, oder falls abgelaufen bzw. nicht vorhanden, neu beschaffen. Ausnahmen gelten nur für Eigentümer von Baudenkmälern, diese benötigen keinen Energieausweis und daher treffen diese auch nicht die gleichen Verpflichtungen aus der EnEV wie Eigentümer normaler Gebäude. Was sagt aber eigentlich ein Energieausweis aus? Grundsätzlich kann zwischen einem bedarfsorientierten (B) oder einem verbrauchsorientierten (V) Energieausweis unterschieden werden. Und grundsätzlich gilt der Energieausweis immer für ein gesamtes Haus, d.h. er gilt bei einem Einfamilienhaus für dieses einzelne Haus und bei einem Mehrfamilienhaus ebenso, also nie für die einzeln zu erwerbende Eigentumswohnung aus einem Wohnhaus.

Bei einem verbrauchsorientierten Energieausweis werden die Verbrauchswerte der einzelnen Immobilie aus den Verbrauchswerten der letzten drei Nebenkostenabrechnungen zusammengestellt. Daraus ergibt sich der Energiekennwert für diese Immobilie und dieser wird in den Energieausweis eingetragen.

Bei einem bedarfsorientierten Energieausweis werden Fragen zur Energieeffizienz des Gebäudes selbst gestellt, so z.B. zur Heizungsart, zur Wandstärke, zur Dach- und Fassadendämmung und zur Art der verbauten Fenster. Daraus ergibt sich dann mit den Angaben zur Immobilie ein spezifischer Energiekennwert. Dieser ist, aufgrund der Detailfragen aussagekräftiger als der verbrauchsorientierte Energieausweis. Gerne unterstütze ich Sie als Immobilienberater bei der Ermittlung eines Energieverbrauchswertes.